Rügeverzicht
... bedeutet im Zivilprozess den Verzicht auf die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften. Nach § 295 kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, es sei denn, dass auf deren Befolgung nicht wirksam verzichtet werden kann (z.B. auf Zulässigkeit von Einspruch und Rechtsmittel). Vgl. § 295 Zivilprozessordnung.