Juristisches Lexikon

Reiter

... müssen den durch Zeichen 239 zu § 41 Strassenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitweg benutzen. Im übrigen gelten für Reiter die für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäss. Vgl. § 28 Abs. 2 Strassenverkehrsordnung.
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