Juristisches Lexikon

Reisegewerbe

Ein Reisegewerbe betriebt, wer gewerbsmässig ohne vorhergehende Bestellung ausserhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben selbständig oder unselbständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufnimmt (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Vgl. §§ 55 ff. Gewerbeordnung.
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