Reisegewerbekarte
... ist für die Ausübung des Reisegewerbes grundsätzlich erforderlich. Sie kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig. Vgl. §§ 55 ff. Gewerbeordnung.