Juristisches Lexikon

Reinheitsgebot

Zur Bereitung von untergärigem Bier darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden. Gleiches gilt für die Bereitung von obergärigem Bier; es ist hierbei jedoch auch die Verwendung von anderem Malz und die Verwendung von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker sowie von Zuckerstärke und aus Zucker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln zulässig. Vgl. Vorläufiges Biergesetz vom 9.7.1923.
<<   Reinhaltung der GewässerReisegepäckversicherung   >>