Juristisches Lexikon

Rechts Hat Vorfahrt

An Kreuzungen und Einmündungen hat Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist oder für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Strasse kommen. Vgl. § 8 Strassenverkehrsordnung.
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