Juristisches Lexikon

Rechtmäßigkeit der Verwaltung

Die öffentliche Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Vgl. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz. Das Verwaltungshandeln darf also nicht gegen das Gesetz verstossen. Belastende Verwaltungsmassnahmen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
<<   Rechtliches GehörRechts Hat Vorfahrt   >>