Juristisches Lexikon

Rechtliches Gehör

... kann nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes vor Gericht jedermann beanspruchen. Es handelt sich um ein Grundrecht, das dem Gericht die Pflicht auferlegt. Entscheidungen erst dann zu treffen, wenn es dem Betroffenen vorher Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern. Auch Behörden sind vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts verpflichtet, den Betroffenen zu hören. Vgl. § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz.
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