Juristisches Lexikon
Zur Kanzleihomepage
Impressum
Datenschutz
A
B
C
D
E
F
G
H
I
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
S
T
U
V
W
Z
Raubmord
Verursacht der Täter durch einen Raub wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren. Vgl. § 251 Strafgesetzbuch.
<< Räuberischer (Angriff auf Kraftfahrer)
Rauchen Im Wald >>