Räuberischer (Angriff auf Kraftfahrer)
Wer zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verübt und dabei die besonderen Verhältnisse des Strassenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Vgl. § 316a Strafgesetzbuch.