Juristisches Lexikon

Radioaktive Reststoffe

Wer Anlagen, in denen mit Kernbrennstoffen umgegangen wird, errichtet, betreibt, oder sonst innehat, wesentlich verändert, stillegt oder beseitigt, ausserhalb solcher Anlagen mit radioaktiven Stoffen umgeht oder Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen betreibt, hat zum Schutz der Allgemeinheit dafür zu sorgen, dass anfallende radioaktive Reststoffe schadlos verwertet oder als radioaktive Abfälle geordnet beseitigt werden. Vgl. § 9a Atomgesetz.
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