Radierungen in Urkunde
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äussere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung. Vgl. § 419 Zivilprozessordnung.