Juristisches Lexikon

Radioaktive Stoffe

Zum Schutz gegen unbefugte Handlungen, die zu einer Entwendung oder erheblichen Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, führen die zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden eine Überprüfung der hierzu erforderlichen Zuverlässigkeit der Personen, die beim Umgang mit oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen sowie bei der Errichtung und dem Betrieb von Kernanlagen tätig sind, mit deren Einverständnis durch. Vgl. § 12b Atomgesetz.
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