Rabattkartell
... ist ein Kartell über die Gewährung von Rabatten bei der Lieferung von Waren. Beschlüsse und Verträge sind wirksam, soweit diese Rabatte ein echtes Leistungsentgelt darstellen und nicht zu einer ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung von Wirtschaftsstufen oder von Abnehmern der gleichen Wirtschaftsstufe führen, die gegenüber den Lieferanten die gleiche Leistung bei der Abnahme von Waren erbringen. Vgl. § 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.