Juristisches Lexikon

Rügefrist

... bezeichnet die Frist, Ansprüche wegen eines Mangels geltend zu machen. So verjähren Gewährleistungsansprüche beim Kauf in sechs Monaten (bewegliche Sachen) bzw. in einem Jahr (Grundstücke). Beim Werkvertrag verjährt der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung eines Mangels des Werks sowie die wegen des Mangels dem Besteller zustehenden Ansprüche in sechs Monaten, bei Arbeiten an einem Grundstück in einem Jahr. Vgl. §§ 477, 638 BGB.
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