Juristisches Lexikon

Rüge (Mängelrüge)

... bezeichnet die Geltendmachung eines Mangels. So kann beispielsweise der Käufer wegen eines Mangels, den der Verkäufer zu vertreten hat, Rückgängigmachung des Kaufs oder Herabsetzung des Kaupreises verlangen. Vgl. §§ 459 ff. BGB.
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