Juristisches Lexikon

Rückenteignung

... bedeutet, dass das enteignete Grundstück zugunsten des früheren Eigentümers wieder enteignet wird. Das ist unter anderem möglich, wenn und soweit der durch die Enteignung Begünstigte oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück nicht innerhalb der festgesetzten Fristen zu dem Enteignungszweck verwendet oder den Enteignungszweck vor Ablauf der Frist aufgegeben hat. Vgl. § 102 Baugesetzbuch.
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