Rückbürge
... ist ein weiterer Bürge, bei dem sich der Bürge gegen seine Inanspruchnahme durch den Gläubiger des Hauptschuldners abgesichert hat. Bei Leistung an den Gläubiger hat der Bürge einen Rückgriffsanspruch gegen den Rückbürgen und dieser dann gegen den Hauptschuldner.