Juristisches Lexikon

Psychiatrisches Krankenhaus (Unterbringung im)

Hat jemand eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemein gefährlich ist. Vgl. § 63 Strafgesetzbuch.
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