Juristisches Lexikon

Prozeßkostenhilfe (sogenanntes Armenrecht)

... wird Personen gewährt, die wirtschaftlich nicht in der Lage sind, Anwalts- und Gerichtskosten zu zahlen. Diese Personen werden von den Prozesskosten befreit. Vgl. § 114 Zivilprozessordnung.
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