Juristisches Lexikon

Privatkrankenanstalten

... bedürfen einer gewerberechtlichen Konzession. Diese ist unter anderem nur dann zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun. Vgl. § 30 Gewerbeordnung.
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