Juristisches Lexikon

Prüfungsrecht der Kartellbehörde

Soweit es zur Erfüllung der im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen der Kartellbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Kartellbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. Vgl. § 46 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
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