Juristisches Lexikon

Prüfungsausschuß

... wird von der Handwerkskammer für die Abnahme der Gesellenprüfung errichtet. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder selbständige Handwerker oder Betriebsleiter, die die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen, und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Vgl. §§ 33 ff. Handwerksordnung.
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