Prüfungsämter
... können vom Bundesrechnungshof zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung seiner Prüfungstätigkeit herangezogen werden. Diese unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesrechnungshofes. Die Prüfungsämter sind weisungsgebunden. Vgl. § 100 Bundeshaushaltsordnung.