Juristisches Lexikon

Prüfungsämter

... können vom Bundesrechnungshof zur Vorbereitung, Unterstützung und Ergänzung seiner Prüfungstätigkeit herangezogen werden. Diese unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht des Bundesrechnungshofes. Die Prüfungsämter sind weisungsgebunden. Vgl. § 100 Bundeshaushaltsordnung.
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