Juristisches Lexikon

Prüfpersonal

Die Bundesanstalt für Arbeit stellt durch organisatorische Massnahmen sicher, dass in allen Dienststellen durch eigenes nicht der Dienststelle angehörendes Personal geprüft wird, ob Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht hätten erbracht werden dürfen oder zweckmässiger hätten eingesetzt werden können. Vgl. § 209a Arbeitsförderungsgesetz.
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