Juristisches Lexikon

Prüfplakette

Der Halter hat den Monat, in dem sein Fahrzeug zur Hauptuntersuchung anzumelden ist, durch die Prüfplakette nachzuweisen. wird von der Zulassungsstelle oder vom amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zugeteilt. Sie ist auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Vgl. § 29 Strassenverkehrszulassungsordnung.
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