Juristisches Lexikon

Postgirodienst, Haftung

Das Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTBANK haftet im Postgirodienst für Schäden, die dem Postgiroteilnehmer durch die nicht ordnungsgemässe Ausführung seiner Aufträge (Überweisungen, Schecks, Lastschriften) durch das Postgiroamt entstehen, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Haftung des Schuldners für die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten. Für die nicht rechtzeitige Ausführung der Aufträge haftet es nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, dass es sich um Daueraufträge oder Eilaufträge handelt. Vgl. § 19 Postgesetz.
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