Juristisches Lexikon

Postgeheimnis

Den Beschäftigten und Beauftragten von Unternehmen, die Postdienste für die Öffentlichkeit erbringen, ist es untersagt, eine verschlossene Postsendung zu öffnen oder sich von ihrem Inhalt ohne Öffnung des Verschlusses Kenntnis zu verschaffen, über den Postverkehr bestimmter Personen oder über den Inhalt von Postsendungen einem anderen eine Mitteilung zu machen, eine dieser Handlungen zu gestatten oder fördern. Vgl. § 5 Postgesetz. Wer das Postgeheimnis verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 354 Str afgesetzbuch.
<<   PostgebührenPostgirodienst, Haftung   >>