Juristisches Lexikon

Postgirogeheimnis Auskunft

... über Postgiroguthaben darf ausser in den Fällen einer gesetzlichen Auskunftspflicht ohne Zustimmung des Postgiroteilnehmers nur denjenigen erteilt werden, die kraft Gesetzes zur Verfügung über das Guthaben berechtigt sind. Vgl. § 6 Postgesetz.
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