Planungshoheit
... gehört zum Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz. Sie beinh altet für die Gemeinden das Recht, in eigener Verantwortung die städtebauliche Entwicklung durch Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) zu ordnen.