Juristisches Lexikon

Pflegegeld können

... Pflegebedürftige anstelle der häuslichen Pflegehilfe beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebdürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. In der Pflegestufe I beträgt das Pflegegeld 400 DM, der Stufe II 800 DM und der Stufe III 1.300 DM. Vgl. § 37 Sozialgesetzbuch XI.
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