Juristisches Lexikon

Pflegebedürftigkeit

... liegt vor, wenn eine Person, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmässig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Masse der Hilfe bedarf. Gesetzliche Regelungen über die Pflegeversicherung enthält das Sozialgesetzbuch XI vom 26.5.1994.
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