Juristisches Lexikon

Pflegehilfe, häusliche

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung. Leistungen der häuslichen Pflege sind zulässig, wenn Pflegebedürftige nicht in ihrem eigenen Haushalt gepflegt werden; sie sind nicht zulässig, wenn Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung gepflegt werden. Vgl. § 36 Sozialgesetzbuch XI.
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