Juristisches Lexikon

Pflanzgebot

... das heisst die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, kann für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen im Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Gemeinde kann dann den Eigentümer verpflichten, sein Grundstück innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist entsprechend zu bepflanzen. Vgl. §§ 9 Abs. 1 Nr. 25, 178 Baugesetzbuch.
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