Juristisches Lexikon

Pfandverstrickung

... ist die Folge einer wirksamen Verpfändung. Der Staat erlangt die Verfügungsmacht über den beschlagnahmten Gegenstand. Wer eine Sache, die gepfändet ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum Teil der Verstrickung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Vgl. § 136 Strafgesetzbuch.
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