Juristisches Lexikon

Pfandversicherung

Der Pfandleiher hat das Pfand mindestens zum doppelten Betrag des Darlehens gegen Feuerschäden, Leitungswasserschäden, Einbruchdiebstahl sowie angemessen gegen Beraubung zu versichern. Vgl. § 8 Pfandleiherverordnung.
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