Juristisches Lexikon

Pfandvermittler

Wer das Geschäft eines Pfandleihers betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten nicht nachweist. Vgl. § 34 Gewerbeordnung.
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