Pfändung
... ist die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand. Vgl. §§ 803 ff. Zivilprozessordnung.