Juristisches Lexikon

Patentgebühren

... sind für jede Anmeldung und jedes Patent für das dritte und jedes folgende Jahr vom Anmeldetag an nach dem Tarif zu entrichten. Wenn der Anmelder oder Patentinhaber nachweist, dass ihm die Zahlung nach Lage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist, werden ihm auf Antrag die Gebühren für die Erteilung und für das dritte bis zwölfte Jahr bis zum Beginn des dreizehnten Jahres gestundet. Vgl. §§ 17 bis 19 Patentgesetz.
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