Juristisches Lexikon

Patentberühmung

... bedeutet, dass jemand Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass die Gegenstände durch ein Patent oder eine Patentanmeldung geschützt seien. Wer die Patentberühmung ausübt ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Patent oder welche Patentanmeldung sich die Verwendung der Bezeichnung stützt. Vgl. § 146 Patentgesetz.
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