Juristisches Lexikon

Patentamt

... ist zuständig für die Erteilung von Patenten und für die Eintragung und Löschung von Gebrauchsmustern und Marken. Es besteht aus dem Präsidenten und weiteren Mitgliedern. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder in einem Zweig der Technik sachverständig sein. Vergleiche §§ 26 ff. Patentgesetz.
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