Juristisches Lexikon

Parteiverrat

... liegt vor, wenn ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Vgl. § 356 Strafgesetzbuch.
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