Juristisches Lexikon

Parteiverne hmung

... ist ein Beweismittel im gerichtlichen Verfahren. Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die sie zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen. Vgl. §§ 445 ff. Zivilprozessordnung.
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