Juristisches Lexikon

Parteischiedsgerichte

... sind von den politischen Parteien zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten der Partei oder eines Gebietsverbands mit einzelnen Mitgliedern und Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung einzurichten. Vgl. § 14 Parteiengesetz.
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