Juristisches Lexikon

Parlamentsnötigung

... begeht, wer ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder einen seiner Ausschüsse oder die Bundesversammlung oder einen ihrer Ausschüsse rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt nötigt, ihre Befugnisse nicht oder in einem bestimmten Sinne auszuüben. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Vgl. § 105 Strafgesetzbuch.
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