Juristisches Lexikon

Offene Handelsgesellschaft

... ist eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist. Ihre Gesellschafter haften den Gläubigern der Gesellschaft für deren Verbindlichkeiten unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen. Vgl. §§ 105 ff. Handelsgesetzbuch.
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