Nottestament
... ist eine außerordentliche Testamentsform, die nur in Notsituationen gesetzlich zulässig ist. In Betracht kommen insbesondere die Errichtung des Testaments vor dem Bürgermeister oder vor drei Zeugen durch mündliche Erklärung (§§ 2249, 2250 Abs. 1 BGB). Diese außerordentlichen Testamente verlieren aber ihre Gültigkeit, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt (§ 2252 Abs. 1 BGB).