Juristisches Lexikon

Notverkauf (Selbsthilfeverkauf)

... findet statt, wenn die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet ist. In diesem Fall kann der Schuldner die Sache im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Vgl. § 383 BGB.
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