Juristisches Lexikon

Notarielle Beurkundung

... ist erforderlich bei Grundstückskaufverträgen (§ 313 BGB), beim Schenkungsversprechen (§ 518 BGB) und beim Erbschaftskauf (§ 2371 BGB). Zuständig für die Beurkundung ist der Notar. Er hat die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Einzelheiten enthält das Beurkundungsgesetz.
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