Nichtverfolgung von Politischen Straftaten
... ist möglich, wenn die Durchführung des Verfahrens die Gefahr eines schweren Nachteils für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführen würde oder wenn der Verfolgung sonstige überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Vgl. § 153 Strafprozessordnung.